Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B ist bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit eine zusätzliche Leistung. Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B kann nicht anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden.
Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B ist bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit eine zusätzliche Leistung. Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B kann nicht anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden.
(nicht amtlicher Orientierungssatz)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 17/18