Wenn nicht ausdrücklich ein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird ist auch bei Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer eine Gegenstandswert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes anzusetzen.
Kündigung während der Probezeit – Gegenstandswert
Wenn nicht ausdrücklich ein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird ist auch bei Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer eine Gegenstandswert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes anzusetzen.
(nicht amtlicher Orientierungssatz)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.03.2019
Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6018/19