Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig unwirksam, wenn eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt und das sachgrundlose Befristungsverbot für die Vertragsparteien nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
(nicht amtlicher Orientierungssatz)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23.01.2019
Aktenzeichen: 7 AZR 733/16