Rechtsirrtümer

Rechtsirrtümer

Im großen Rechtsbereich des Arbeitsrechts existieren wohl auch, weil mit diesem Rechtsbereich nahezu jeder Mensch in Berührung kommt, besonders viele Rechtsirrtümer.

Das sollten Sie wissen:

Auf unserer Seite Rechtsirrtümer Arbeitsrecht haben wir einige dieser Irrtümer zusammengestellt und klären diese auf.

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Eine verhaltensbedingte Kündigung darf der Arbeitgeber grundsätzlich erst aussprechen, wenn er den Arbeitnehmer zuvor drei Mal abgemahnt hat.

FALSCH!

Eine einzige wirksame Abmahnung wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens ist regelmäßig vollkommen ausreichend. Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers kommt im Einzelfall ggf. auch eine Kündigung ohne Abmahnung in Betracht. Es ist sogar aus Sicht des Arbeitgebers gefährlich, einen Arbeitnehmer zu häufig wegen eines gleichgelagerten Fehlverhaltens abzumahnen. Denn mit jeder weiteren Abmahnung nimmt die Warnfunktion der Abmahnung ab. Der Arbeitnehmer kann dann unter Umständen davon ausgehen, ein bestimmtes Verhalten führe nicht zu einer Kündigung, sondern immer nur zu einer Abmahnung.

Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Die Gültigkeit einer Abmahnung beträgt zwei Jahre.

FALSCH!

Die Dauer der Gültigkeit einer Abmahnung ist abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Bei geringfügigem Fehlverhalten wirkt eine Abmahnung unter Umständen nur wenige Monate.
Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann eine Abmahnung auch deutlich länger als zwei Jahre wirken. Es kommt dann auch nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren eine verhaltensbedingte Kündigung ohne erneute Abmahnung in Betracht.

Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Das Arbeitsverhältnis kann per E-Mail gekündigt werden.

FALSCH!

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnis muss schriftlich erfolgen. § 623 BGB schließt dabei die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Kündigung unterschrieben ist und im Original an die Gegenseite übermittelt wird. Auch eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Die Gültigkeit einer Abmahnung beträgt zwei Jahre.

FALSCH!

Die Dauer der Gültigkeit einer Abmahnung ist abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Bei geringfügigem Fehlverhalten wirkt eine Abmahnung unter Umständen nur wenige Monate.
Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann eine Abmahnung auch deutlich länger als zwei Jahre wirken. Es kommt dann auch nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren eine verhaltensbedingte Kündigung ohne erneute Abmahnung in Betracht.

Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Urlaub kann man sich auszahlen lassen.

FALSCH!

 

Urlaub dient der Erholung und muss grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Wird er nicht in Anspruch genommen, kann der Urlaubsanspruch gegebenenfalls verfallen. Einzig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zu der Situation kommen, dass nicht genug Zeit bleibt, um den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dann hat der Arbeitnehmer gemäß § 7 IV Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.

Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

FALSCH!

Es gibt eine vierwöchige Wartezeit. Erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, dann muss er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen.

FALSCH!

 

Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist Verhandlungssache. Ausnahmen können sich aus einem Sozialplan oder aus §§ 9, 10, 1a des Kündigungsschutzgesetzes ergeben.

Eine Krankmeldung während des Urlaubs ist nicht erforderlich.

FALSCH!

Bei der Pflicht, sich ggf. arbeitsunfähig zu melden handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Diese Pflicht ruht während des Urlaubs nicht. Der Arbeitnehmer muss sich folglich unverzüglich arbeitsunfähig melden, wenn er während des Urlaubs erkrankt. Erfolgt dies nicht, riskiert er einerseits arbeitsrechtliche Konsequenzen. Andererseits muss der Arbeitgeber nicht nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit dem Urlaubskonto auch nicht wieder gutschreiben.

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Nach Ablauf der Probezeit hat ein Arbeitnehmer automatisch Kündigungsschutz.

FALSCH!

 

In Betrieben, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten, gibt es keinen Kündigungsschutz. Bei diesen Arbeitnehmern hat das Ende der Probezeit letztlich nur Einfluss auf die Kündigungsfrist.
In Betrieben, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten greift der Kündigungsschutz unabhängig von einer etwaigen Probezeit nach sechs Monaten. Ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der drei Monate folglich noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Eine gezahlte Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

FALSCH!

Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erfolgt im Grundsatz gerade nicht. Eine Ausnahme greift etwa dann, wenn im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag die maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

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Datenschutz
Rechtsanwalt Andreas Zechlin, Inhaber: Andreas Zechlin (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
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