Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Durch die Einseitigkeit unterscheidet sich die Kündigung maßgeblich vom so genannten Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung kann grundsätzlich als außerordentliche Kündigung oder als ordentliche Kündigung erklärt werden. Beide Arten der Kündigungen sind für den Arbeitnehmer einschneidend. Die außerordentliche Kündigung trifft den Arbeitnehmer ungleich stärker, da sie regelmäßig auch sozialversicherungsrechtlich zu einem sofortigen Ausbleiben jeglichen Einkommens führt. Beide Kündigungen können mit der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen und zur Überprüfung gestellt werden.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses Arbeitsvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist. Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der einseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung sind von vielen Faktoren abhängig, etwa der Betriebsgröße, der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der etwaigen Existenz eines Betriebsrates, der Einschlägigkeit eines Tarifvertrages und den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag. Auch etwaiger Sonderkündigungsschutz ist zu berücksichtigen. Große Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen einseitig beenden. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit solcher Kündigungen von weiteren Voraussetzungen abhängig. So erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung im Regelfall etwa eine vorherige Abmahnung.

Kündigungsfrist

Die zu beachtende Frist für eine ordentliche Kündigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aber unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung ist zu prüfen, welche Kündigungsfrist maßgeblich ist. Weiter ist zu prüfen, ob die Vereinbarung – etwa bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – wirksam ist. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche sich aus § 622 BGB ergeben, können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einzelvertraglich vereinbart werden.

Meldung bei der Arbeitsagentur zur Vermeidung einer Sperrzeit nach der Entlassung

Nach Zugang einer Kündigung ist es für den Arbeitnehmer zunächst von großer Bedeutung, die Existenzgrundlage weiterhin zu sichern. Wichtig ist daher eine unverzügliche Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur. Die Agentur für Arbeit kann Sperrzeiten von einer bis hin zu zwölf Wochen anordnen, wenn eine verspätete Arbeitssuchendmeldung erfolgt. Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung kann auch dann vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung erst in einigen Wochen endet. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Es gilt folglich, ggf. unverzüglich zu handeln. Auch bei rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung kommt im Rahmen der ordentlichen Kündigung eine Sperrzeit in Betracht, wenn die Kündigung verhaltensbedingt erfolgte.

Außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zu beachten ist des weiteren, dass die  Kündigung ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Eine verspätete Kündigung ist insoweit unwirksam.

Wichtiger Grund für die Entlassung

Die Frage, wann Tatsachen vorliegen, die einen wichtigen Grund darstellen können, war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Als wichtiger Grund kommen beispielsweise das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeit oder die beharrliche Arbeitsverweigerung in Betracht. Auch grobe Treuepflichtverletzungen, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Selbstbeurlaubung oder Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Sperrzeit

Mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geht für den Arbeitnehmer die Tatsache einher, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer durch das vermutete schuldhafte Verhalten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Aufgrund dessen soll die Gemeinschaft der Versicherten nicht belastet werden.

Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht

Wer sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen möchte, kann binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam. Der Antrag vor dem Arbeitsgericht ist immer darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die jeweilige Kündigung nicht beendet wurde oder wird.

Abfindung

Eine Abfindung sieht das Gesetz im Regelfall nicht vor. Für gewöhnlich kann eine Abfindung auch nicht ausdrücklich eingeklagt werden. Dennoch kommt es in vielen Fällen zu dem Abschluss eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht. Dieser sieht dann regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vor. Hintergrund ist insoweit, dass einerseits die Vertragsparteien häufig nach der Kündigung tatsächlich nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Andererseits zeigt sich der Arbeitgeber häufig bereit eine Abfindung zu zahlen, da er sich der Wirksamkeit der erklärten Kündigung nicht sicher sein kann und da er für den Fall der späteren gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung regelmäßig mit erheblichen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers ihm gegenüber rechnen muss. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.

Geltendmachung weiterer Ansprüche wie etwa Urlaubsabgeltung, Zeugniserteilung

Gegenstand einer Vergleichsvereinbarung vor dem Arbeitsgericht sind neben den Modalitäten der Beendigung (Beendigungsgrund, Beendigungszeitpunkt, etwaige Freistellung des Arbeitnehmers) regelmäßig Regelungen hinsichtlich der Abgeltung des dem Arbeitnehmer möglicherweise noch zustehenden Erholungsurlaubs oder aber hinsichtlich des dem Arbeitnehmer zustehenden Zeugnisses.

Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt das Gericht die Klage der gegnerischen Partei zu. Das Gericht bestimmt zugleich einen Gütetermin. Dieser Gütetermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden. In dem Gütetermin wird der Vorsitzende auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken. Zu dem Termin werden regelmäßig neben den Prozessbevollmächtigten auch die Parteien (Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmer) geladen. Gegebenenfalls können die Parteien einen Vergleich schließen und das Verfahren auf diese Weise beenden. Wenn die Parteien sich nicht einigen bestimmt das Gericht einen Kammertermin. Die Anwälte der Parteien bereiten den Kammertermin durch Schriftsätze vor. Am Kammertermin nehmen neben dem Vorsitzenden auch zwei Laienrichter teil.

Zuständiges Arbeitsgericht für Troisdorf

Für die Stadt Troisdorf ist das Arbeitsgericht Siegburg zuständig. Im Rhein-Sieg-Kreis kümmert sich das Arbeitsgericht Siegburg weiterhin um arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus den folgenden Städten und Gemeinden:

  • Bad Honnef
  • Eitorf
  • Hennef (Sieg)
  • Königswinter
  • Lohmar
  • Much
  • Neunkirchen-Seelscheid
  • Niederkassel
  • Ruppichteroth
  • Sankt Augustin
  • Siegburg
  • Windeck

Im Oberbergischen Kreis ist das Arbeitsgericht Siegburg für Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröhl, Wiehl und Wipperfürth zuständig.

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Ihr Rechtsanwalt Zechlin

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