Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber beenden möchte ist dies regelmäßig nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Doch welche Frist muss der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beachten?
Gesetz / Tarifvertrag / Arbeitsvertrag
Die für den Arbeitnehmer maßgebliche Kündigungsfrist kann sich im wesentlichen aus drei Quellen ergeben. Vorrangig ist zunächst der Inhalt des Arbeitsvertrages maßgeblich. Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag oder ist die Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam, ist ein ggf. einschlägiger Tarifvertrag heranzuziehen. Existiert ein solcher nicht ist auf das Gesetz zurückzugreifen.
Die gesetzliche Regelung zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Entgegen einer weit verbreiteten und unzutreffenden landläufigen Meinung gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht die gleichen Kündigungsfristen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vielmehr vor, dass ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann.
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Eines Kalendermonats gekündigt werden.
§ 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Diese Frist gilt für den Arbeitnehmer, soweit keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde, immer!
Ausnahme: Kündigungsfrist in der Probezeit
Während einer (wirksam vereinbarten) Probezeit kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer noch kürzeren Frist von zwei Wochen kündigen.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Tarifliche Regelung zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
§ 622 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht ausdrücklich vor, dass tarifvertragliche Regelungen (auch zum Nachteil des Arbeitnehmers) von der gesetzlichen Regelung abweichende Kündigungsfristen vorsehen können. Diese sind gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig.
Vertragliche Regelungen zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Mit Einschränkungen lässt das Gesetz Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist in Arbeitsverträgen zu.
Diese Einschränkungsmöglichkeiten ergeben sich wiederum unmittelbar aus dem Gesetz.
Verkürzung der Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
§ 622 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Keine kürzere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist, welche für den Arbeitgeber eingreift, darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist, die für den Arbeitnehmer maßgeblich ist.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 622 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Diese Regelung zur Kündigungsfrist klingt zunächst einmal banal. In der Praxis ergeben sich allerdings erhebliche Probleme. Diese Probleme führen nicht selten zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Dies wiederum hat dann regelmäßig zur Folge, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der oben erwähnten Vier-Wochen-Frist kündigen kann.
Problematisch ist beispielsweise folgende Klausel:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen.
Gängige Formulierung in einem Arbeitsvertrag
Was ist an dieser Regelung problematisch?
Diese Regelung zur Kündigungsfrist führt abstrakt gesehen zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Denn wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre oder länger bestanden hat, greift für den Arbeitgeber auf Grundlage des BGB eine längere Kündigungsfrist als diejenige von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Voraussetzung der Unwirksamkeit ist regelmäßig nicht, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zehn Jahre oder länger bestanden hat.
Beratung zur Kündigungsfrist
Rechtsanwalt Zechlin steht Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur Kündigungsfrist zur Verfügung. Rechtsanwalt Zechlin berät Sie gerne auch dahingehend, ob und ggf. mit welchen Risiken in Ihrem konkreten Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Betracht kommen kann.