Die fehlende Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, wenn auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der der Arbeitnehmer der Durchführung eines solchen betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements ohnehin nicht zugestimmt hätte.
krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM
Die fehlende Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, wenn auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der der Arbeitnehmer der Durchführung eines solchen betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements ohnehin nicht zugestimmt hätte.
(nicht amtlicher Orientierungssatz)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.02.2019
Aktenzeichen: 17 Sa 1605/18