Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten hat, befindet er sich regelmäßig in einer absoluten Ausnahmesituation. Der Arbeitnehmer steht unter großem Stress. Diese Ausnahmesituation versuchen manche Arbeitgeber auszunutzen. Im Rahmen der persönlichen Übergabe einer Kündigung wird der Arbeitnehmer aufgefordert noch kurz auf einem Exemplar der Kündigung zu bestätigen, dass er die Kündigung erhalten hat. Doch sollte der Arbeitnehmer eine solche Bestätigung unterschreiben?
Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Bestätigung des Erhalts der Kündigung
Dem Arbeitgeber steht kein Rechtsanspruch auf eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu. Zwar muss es für den Arbeitnehmer nicht nachteilig sein, wenn er den Erhalt der Kündigung bestätigt, Vorteile hat er jedoch durch eine solche Bestätigung in keinem Fall. Der Arbeitnehmer sollte den Erhalt der Kündigung daher dem Arbeitgeber nicht quittieren.
Zugang der Kündigung
Der Arbeitgeber muss in einem Kündigungsschutzprozess mitteilen, wann die Kündigung zugestellt wurde. Er muss den Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer und den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Falle des Bestreitens durch den Arbeitnehmer beweisen. Der Arbeitnehmer darf insoweit keine wahrheitswidrigen Angaben machen.
Regelmäßig wird der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Zugangs auch ohne eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung durch den Arbeitnehmer beweisen können. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer wahrheitsgemäßem Vortrag des Arbeitgebers im Prozess auch nicht mit einem bewusst wahrheitswidrigen und damit strafbaren Bestreiten des Vortrags des Arbeitgebers entgegentreten.
Die Probleme hinsichtlich der Bestätigung des Erhalts der Kündigung liegen regelmäßig an anderer Stelle.
Verzicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Manche Arbeitgeber versuchen dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bestätigung des Erhalts der Kündigung auch andere Erklärungen zu entlocken. Häufig bestätigt der Arbeitnehmer mit der Unterschrift nicht lediglich den Erhalt der Kündigung sondern bestätigt, dass damit alle Ansprüche erledigt sind, dass er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, pp.
Solche Erklärungen sind zwar im Ergebnis häufig unwirksam. Sie verschlechtern jedoch die prozessuale Situation des Arbeitnehmers zunächst einmal erheblich.
Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitnehmer jeglicher Unterschrift unter einer Kündigung absehen!