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Kündigung während der Probezeit – Gegenstandswert

Gegenstandswert einer Probezeitkündigung

Wenn nicht ausdrücklich ein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird ist auch bei Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer eine Gegenstandswert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes anzusetzen.

Wenn nicht ausdrücklich ein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird ist auch bei Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer eine Gegenstandswert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes anzusetzen.

(nicht amtlicher Orientierungssatz)

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.03.2019
Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6018/19

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