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Kündigung / Aufhebungsvertrag:
Als Rechtsanwalt hat sich Andreas Zechlin auf das Gebiet des Arbeitsrechts und insbesondere das Thema der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag spezialisiert. Andreas Zechlin ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben. Auch wenn Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sind Sie bei ihm in besten Händen. Ganz unabhängig davon, ob Sie ihren Arbeitsplatz retten möchten oder nach einer möglichst hohen Abfindung streben – Ihr Rechtsanwalt erklärt Ihnen, wie Sie bestmöglich mit der aktuellen Situation umgehen. Im Rahmen eines kurzen Gesprächs mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten erläutert Rechtsanwalt Andreas Zechlin Ihnen, was jetzt zu tun ist, hört Ihnen zu und beantwortet Ihre Fragen. Buchen Sie jetzt Ihr kostenfreies Kennenlerngespräch!
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Ziel des Gesprächs: Möglichkeiten aufzeigen, zuhören, Ihre Fragen beantworten
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen befinden Sie sich in einer für Sie vollkommen ungewohnten Situation. Wahrscheinlich fühlen Sie sich hilflos und wissen jetzt zunächst nicht, was zu tun ist. Sie haben Existenzängste und fürchten die weitere Entwicklung. In dieser Lage ist es wichtig, dass Sie schnell Hilfe erhalten. Daher steht Ihnen Rechtsanwalt Andreas Zechlin in dieser Lage sehr schnell zur Seite. Einen Termin zu einer bis zu 30 Minuten andauernden kostenfreien Besprechung per Telefon oder Videotelefon erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Stunden. Dabei können Sie sich Ihre Wunschzeit – soweit diese noch verfügbar ist – selbst aussuchen. Ziel der Besprechung ist es, Ihnen Ihre rechtliche Situation zu schildern, Ängste zu nehmen, Perspektiven zu eröffnen und die möglichen weiteren Schritte darzustellen. Nicht zuletzt geht es darum all diejenigen Fragen, die Sie jetzt umtrieben, zu beantworten.
Warum ist das Gespräch kostenfrei?
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Kündigungen von Arbeitgebern werden durch Arbeitnehmer akzeptiert, ohne dass Arbeitnehmer sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen. In vielen Fällen ist jedoch sinnvoll, die Kündigung nicht zu akzeptieren und für eine Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes zu kämpfen. Die Gründe, warum Arbeitnehmer sich nicht gegen eine Kündigung zur Wehr setzen sind vielfältig. Einige Arbeitnehmer kennen ihre Rechte nicht. Andere fürchten hohe Kosten, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich um Ihr Anliegen kümmert. Wiederum andere haben ein schlechtes Gewissen, weil Sie sich selbst für die Kündigung durch den Arbeitgeber verantwortlich machen. Rechtsanwalt Andreas Zechlin ist es ein Anliegen, dass Menschen zumindest informiert und mündig darüber entscheiden können, ob Sie eine Kündigung akzeptieren oder nicht. Wenn es um Aufhebungsverträge geht kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber die Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausnutzen wollen und den Arbeitnehmer zu einer schnellen Unterschrift bewegen wollen, obwohl der Ausspruch einer wirksamen Kündigung in der jeweiligen Situation kaum möglich erscheint. Auch in dieser Situation möchte Andreas Zechlin Arbeitnehmern die nötigen Informationen verschaffen, damit sie in Kenntnis ihrer Rechte eine Entscheidung treffen können. Was die Frage der Rechtsanwaltsgebühren betrifft ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst, welche Kosten tatsächlich entstehen können und wer diese im Einzelfall zu tragen hat. Einerseits können Rechtsschutzversicherungen oder die Staatskasse für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen müssen, andererseits gibt es im Einzelfall auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Letztlich ist der Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig mit einer derart erheblichen Einkommenseinbuße verbunden, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen kann. Auch hier berät Andreas Zechlin Sie umfassend.
Was ist eine Kündigung?
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Durch die Einseitigkeit unterscheidet sich die Kündigung vom Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung kann grundsätzlich als außerordentliche Kündigung oder als ordentliche Kündigung erklärt werden. Die außerordentliche Kündigung trifft den Arbeitnehmer ungleich stärker, da sie regelmäßig auch sozialversicherungsrechtlich zu einem sofortigen Ausbleiben jeglichen Einkommens führt. Beide Kündigungen können mit der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen und zur Überprüfung gestellt werden.
Wann ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt?
Die ordentliche Kündigung ist die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses Arbeitsvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist. Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der einseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung sind von vielen Faktoren abhängig, etwa der Betriebsgröße, der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der etwaigen Existenz eines Betriebsrates, der Einschlägigkeit eines Tarifvertrages und den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag. Auch etwaiger Sonderkündigungsschutz ist zu berücksichtigen. Große Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen einseitig beenden. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit solcher Kündigungen von weiteren Voraussetzungen abhängig. So erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung im Regelfall eine vorherige Abmahnung.
Die zu beachtende Frist für eine ordentliche Kündigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aber unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung ist zu prüfen, welche Kündigungsfrist maßgeblich ist. Weiter ist zu prüfen, ob die Vereinbarung – etwa bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – wirksam ist. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche sich aus § 622 BGB ergeben, können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einzelvertraglich vereinbart werden.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?
Das Arbeitsverhältnis kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zu beachten ist des weiteren, dass die Kündigung ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Eine verspätete Kündigung ist insoweit unwirksam.
Die Frage, wann Tatsachen vorliegen, die einen wichtigen Grund darstellen können, war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Als wichtiger Grund kommen beispielsweise das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeit oder die beharrliche Arbeitsverweigerung in Betracht. Auch grobe Treuepflichtverletzungen, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Selbstbeurlaubung oder Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der jeweilige Einzelfall ist genau zu prüfen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber das Vorliegen des Kündigungsgrundes beweisen muss.
Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit
Nach Zugang einer Kündigung ist es für den Arbeitnehmer zunächst von großer Bedeutung, die Existenzgrundlage weiterhin zu sichern. Wichtig ist daher eine unverzügliche Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur. Die Agentur für Arbeit kann Sperrzeiten von einer bis hin zu zwölf Wochen anordnen, wenn eine verspätete Arbeitssuchendmeldung erfolgt. Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung kann auch dann vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung erst in einigen Wochen endet. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Es gilt folglich, ggf. unverzüglich zu handeln. Auch bei rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung kommt im Rahmen der ordentlichen Kündigung eine Sperrzeit in Betracht, wenn die Kündigung verhaltensbedingt erfolgte.
Mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geht für den Arbeitnehmer die Tatsache einher, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer durch das vermutete schuldhafte Verhalten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Aufgrund dessen soll die Gemeinschaft der Versicherten nicht belastet werden. Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen lohnt es sich häufig doppelt, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Denn regelmäßig ist es auch möglich durch geschicktes Verhandeln die Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit zu vermeiden.